Die SPD-Kreisfraktion beantragt, dem Kreistag die Beschlussfassung folgender Resolution zu empfehlen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf Landes‑, Bundes- und auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Arbeitsverhältnisse insbesondere in der Schlachtbranche stärker und vor allem sozial reguliert werden. Die Beschäftigung von Leih- und Werkvertragsarbeitnehmerinnen und ‑arbeitnehmern in deutschen Betrieben, sollte ausnahmslos für gleichen Lohn bei gleicher Arbeit und somit schon ab dem ersten Tag gänzlich umgesetzt werden. Ausnahmen sollen nicht gestattet werden. Auch tarifliche Vereinbarungen dürften nicht entgegenstehen. Das arbeitsmarktpolitische Ziel einer hundertprozentigen Stammbelegschaft in den Betrieben kann nur erreicht werden, wenn gesetzlich die Fremdbeschäftigung grundsätzlich abgeschafft wird.
Daher ist insbesondere in der Schlachtbranche die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften für ein Verbot von Werkverträgen absolut erforderlich und sollte zum 01.01.2021 umgesetzt werden.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, dass die Vereinbarungen auf Bundesebene bislang nicht ausreichend waren. Demnach müssen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erst nach neun Monaten wie Stammbelegschaftspersonal bezahlt werden. Die Höchstüberlassungsdauer bei der Arbeitnehmerüberlassung kann bis zu 18 Monaten dauern. Erst dann ist eine Übernahme der Arbeitskräfte als Stammbelegschaft vorgeschrieben. Diese Vorhaben sind absolut nicht nachvollziehbar. Hier muss dringend nachgebessert werden.
Die Verbreitung von Werkverträgen lässt bis heute Teilbelegschaften, befristete Arbeitsverhältnisse, Leiharbeiter mit eigenem Tarifvertrag, Stammbeschäftigte der Dienstleister, die im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind und Solo-Selbstständige oder Scheinselbstständige zu, die trotz Einführung des Mindestlohns unter prekären Arbeitsverhältnissen tätig sind. Dieses geschieht nicht nur in der Schlachtbranche, sondern viele andere Wirtschaftsunternehmen bedienen sich modernen Arbeitssklaverei.
Dabei wird auch festgestellt, Werkvertrag ist nicht gleich Werkvertrag. Der „Besteller“ des Werks ist normalerweise ein Betrieb, eine Firma. Auftragnehmer können sowohl einzelne Selbstständige (Soloselbstständige) oder Werkvertragsunternehmen sein, die zur Erfüllung des Vertrags eigene Beschäftigte einsetzen. Bei einem Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, für den Besteller ein bestimmtes Arbeitsergebnis herbeizuführen. Er schuldet ihm einen Erfolg und es wird auch nur dann bezahlt, wenn sich dieser Erfolg einstellt. Abgerechnet wird nicht nach Stunden, sondern nach Leistung. Darüber hinaus existieren aktuell keine tarifvertraglichen Regelungen für Werkverträge. Bei Werkverträgen entscheidet also prinzipiell das Unternehmen allein über die Ausgestaltung, die Bedingungen zur Ablieferung der Leistung und die Bezahlung. Der Gesetzgeber möchte gleichen Lohn für gleiche Arbeit, doch durch die Ausgestaltung der Tarifverträge wird davon abgewichen. Es geht aber auch anders. In der Schweiz und Österreich erhalten Zeitarbeiter und Beschäftigte der Stammbelegschaft den gleichen Lohn und in Frankreich wird sogar noch ein Bonus gezahlt. Dieses muss auch in Deutschland möglich sein.