SATZUNG
beschlossen durch die Mitgliederversammlung des Ortsvereins Cloppenburg am 27.11.2017.
§ 1 — Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der SPD-Ortsverein Cloppenburg ist eine Untergliederung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Sinne ihres Organisationsstatuts. Er führt den Namen “Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Cloppenburg”- kurz „SPD Ortsverein Cloppenburg“. Sein Sitz ist Cloppenburg, sein Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Cloppenburg.
§ 2 — Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3 — Mitgliedschaft
- Der Vorstand des Ortsvereins entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds, soweit der/die Antragsteller/in mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Ortsvereins gemeldet ist.
- Es gelten die Regelungen zur Mitgliedschaft (§§ 3 und 4) sowie zur Gastmitgliedschaft (§ 6 Absätze 1 und 2) des Status des SPD-Bezirks Weser-Ems in der jeweils gültigen Fassung.
- Interessierte können den Status einer Unterstützerin/eines Unterstützers erhalten, ohne Mitglied der SPD zu werden. Aufnahme sowie Rechte und Pflichten einer Unterstützerin/ eines Unterstützers richten sich nach § 10 a Absatz 3 bis 6 des Organisationsstatuts der SPD und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
§ 4 — Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
- Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach § 1 der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung. Eine Entrichtung des Mitgliedsbeitrags unmittelbar an den Ortsverein anstatt mittels Banklastschrift vom Konto des Mitglieds soll nicht erfolgen.
- Die Höhe der Sonderbeiträge nach § 2 Absatz 1 der Finanzordnung der Partei (Mandatsträgerbeiträge) betragen für Mitglieder der Partei in der Vertretung der Stadt Cloppenburg 20% der ausgezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Für die ersten drei Kalendermonate des auf eine Neuwahl folgenden Kalenderjahres betragen die Sonderbeiträge 100 % der ausgezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder (Wahlkampfkostenausgleich).
- Die Zahlung der Sonderbeiträge erfolgt vierteljährlich für das zurückliegende Quartal, spätestens bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats. Einzel‑, Sonder- oder monatliche Abschlagszahlung sind nach Vereinbarung möglich. Innerhalb eines Monats nach Ende jedes Kalenderjahres erfolgt eine Schlussrechnung durch die Kassiererin/den Kassierer des Ortvereins.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand des Ortsvereins befristet abweichende Regelungen zu den Ziffern 2 und 3 treffen.
§ 5 — Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 — Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
— die Wahl des Ortsvereinsvorstandes,
— die Wahl der Revisoren (Kassenprüfer/innen),
— die Wahl von Delegierten zum Unterbezirksparteitag,
— die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen,
— die Verabschiedung des jährlichen Wirtschaftsplans für den Ortsverein sowie
— die Entscheidung über Grundsatzfragen der politischen Arbeit des Ortsvereins. - Mitgliederversammlungen sollen regelmäßig stattfinden. Sie finden mindestens einmal halbjährlich als Hauptversammlung statt.
- Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Ortsvereinsvorstands von dessen Vorsitzender/Vorsitzendem, im Verhinderungsfall von seiner Stellvertretung, einberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist für die Einladung beträgt eine Woche; bei Einladung zu einer Hauptversammlung zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder einem dazu vom Vorstand bestimmten, anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Versammlungsmitglied dies beantragt; ausgenommen anderer Regelungen dieser Satzung.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Ortsvereins, die Revisoren sowie die Delegierten zum Unterbezirksparteitag in einer Hauptversammlung. Hierfür prüft sie die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder des Ortsvereins verlangt wird. Das Verlangen ist unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte schriftlich zu begründen.
§ 7 — Vorstand
- Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
— der/dem Vorsitzenden,
— zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
— dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in),
— dem/der Schriftführer/in
— den weiteren Mitgliedern (Beisitzer/innen).Vor der Wahl eines Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit Satzungsmehrheit beschließen, dass anstelle eines/einer Vorsitzenden eine gleichberechtigte Doppelspitze mit einer Vorsitzenden und einem Vorsitzenden gewählt wird.
In diesem Fall besteht der Ortsvereinsvorstand aus:
— der Vorsitzenden und dem Vorsitzenden (Doppelspitze),
— der stellvertretenden Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
— dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in),
— dem/der Schriftführer/in
— den weiteren Mitgliedern (Beisitzer/innen). - Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen erfolgen einzeln, geheim und in der Reihenfolge nach Ziffer 2.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet vor der Vorstandswahl über die Anzahl der Bei-sitzer/innen. Sie soll nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder insgesamt betragen.
- Der Vorstand kann Mitglieder des Ortsvereins mit Sitz in politischen Vertretungen als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen.
- Die/der Vorsitzende leitet die Vorstandsarbeit; sie/er vertritt den Ortsverein nach außen. Die stellvertretenden Vorsitzenden übernehmen diese Aufgaben im Vertretungsfall.
Bei einer gewählten Doppelspitze leiten die Vorsitzende und der Vorsitzende die Vorstandsarbeit gemeinsam im gegenseitigen Einvernehmen; sie vertretenden den Ortsverein gemeinsam nach außen. Im Vertretungsfall übernimmt die stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der Vorsitzenden; der stellvertretende Vorsitzende die des Vorsitzenden. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann auf Vorschlag des/der Vorsitzenden einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin mit geschäftsführenden Aufgaben betrauen. Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung festzulegen. - Der Vorstand bleibt als notwendiges Organ bis zu einer Neuwahl im Amt, erforderlichenfalls nur geschäftsführend. Bei einem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden, bis zu zwei Mitglieder bis zum Ende der laufenden Wahl-periode durch eine einfache Mitgliederversammlung nachberufen werden.
§ 8 — Finanzen und Revision
- Der Ortsverein finanziert sich aus Mandatsträgerbeiträgen, seinem Anteil aus den Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden. Er führt seine Kassengeschäfte selbständig. Dabei ist die
Finanzordnung der Partei verbindliche Grundlage für ein wirtschaftliches Handeln des Ortsvereins. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - Die Kassiererin/der Kassierer führt die Kassengeschäfte auf Grundlage eines Wirtschaftsplans, der jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung des Ortsvereins zu beschließen ist.
- Die Kassiererin/der Kassierer berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Einnahme-/ Ausgabe-Situation und den Kassenstand. Sie/er legt dem Vorstand und der Hauptversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zeitnah einen geprüften Rechnungsbericht auf Basis des Wirtschaftsplans vor (Jahresabschluss).
- Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins und des jährlichen Rechnungsberichts werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren /Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/innen der Partei sein.
- Die Prüfung der Kassenführung erfolgt regemäßig, mindestens einmal jährlich vor Durchführung der ersten Hauptversammlung des Kalenderjahres. Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung(en). Soweit keine Prüfungsbeanstandungen entgegenstehen, stellen sie den Antrag auf Entlastung des Vorstands.
§ 9 – Gültigkeit und Satzungsänderungen
- Diese Satzung gilt im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung und Wahlordnung des Landesverbands Niedersachsen und der Statuten des Bezirks Weser-Ems und des Unterbezirks Cloppenburg in den jeweils gültigen Fassungen.
- Änderungen dieser Satzung können durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese ist schriftlich unter Mitteilung der beabsichtigten
Satzungsänderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen (Hauptversammlung).
§ 10 — Allgemeines
- Über alle Versammlungen und Sitzungen sind mindestens ein Beschlussprotokoll und eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Das Protokoll führt der/die Schriftführer/in, bei Abwesenheit ein/e hierzu bestimmte/r Vertreter/in. Protokoll und Anwesenheitsliste sind dem Ortsvereinsvorstand kurzfristig zuzuleiten.
- Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
- Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 des Organisationsstatuts der Partei und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 11 — Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.11.2017 unmittelbar in Kraft. Sie ersetzt gegebenenfalls bestehende, abweichende Beschlusslagen des Ortsvereins.